Kosten

 

Was kostet mich ein Anwalt?

Entgegen der landläufigen Meinung, Anwälte könnte die Höhe ihres Honorars selbst bestimmen, sind die Gebühren für die anwaltliche Tätigkeit gesetzlich geregelt. Die Höhe der dem Rechtsanwalt zustehenden Gebühren ergibt sich aus dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Dabei richtet sich die Höhe der anwaltlichen Gebühr nach dem Gegenstandswert der Angelegenheit. So beträgt z.B. eine volle Gebühr für einen Gegenstandswert bis 900 Euro 65 Euro zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer und Auslagen. Mit zunehmenden Gegenstandswert erhöht sich dann stufenweise der Betrag einer vollen Gebühr. Dabei sind die Gebührensprünge ebenfalls gesetzlich festgelegt.

Natürlich kann auch Anwalt und Mandant eine höhere Vergütung vertraglich vereinbaren. Dies setzt den Abschluss einer Honorarvereinbarung voraus. Solche Honorarvereinbarungen sind u.a. bei sehr zeitaufwendigen Mandaten, etwa bei anwaltlicher Tätigkeit auf dem Gebiet des Erbrechts und Strafrechts.

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Was kann ich tun, wenn mir die finanziellen Mittel fehlen?

Für diesen Fall wurde das Beratungshilfegesetz geschaffen. Dieses Gesetz sichert Menschen mit niedrigem Einkommen gegen eine geringe Eigenleistung (10 Euro) Rechtsberatung und Rechtsvertretung außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens.

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Was ist genau Beratungshilfe?

Beratungshilfe bedeutet, dass man sich in rechtlichen Dingen fachkundigen anwaltlichen Rat einholen kann. Da eine Beratung nicht immer ausreicht, sondern in vielen Fällen auch ein tatsächliches Handeln notwendig wird, umfasst die Beratungshilfe auch die außergerichtliche anwaltliche Vertretung.

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Wer bekommt Beratungshilfe?

Beratungshilfe erhält jede Person, die nach ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessführung nicht, oder nur zum Teil oder nur in Raten erbringen kann. Das Vermögen muss nur unter gewissen Umständen vom Rechtssuchenden eingesetzt werden.

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Wie kommt man in den Genuss von Beratungshilfe?

Hier gibt es zwei Möglichkeiten. Erste ist der Gang zum Amtsgericht. Unter Vorlage aller Unterlagen über die persönlichen, wirtschaftlichen Verhältnisse und bei Vorliegen der Bedürftigket stellt das Amtsgericht dem Rechtssuchenden einen Berechtigungsschein aus. Mit diesem kann er den Rechtsanwalt seines Vertrauens unmittelbar aufsuchen und sich von demselben beraten lassen. Selbstverständlich können Sie sich auch direkt an einen Rechtsanwalt wenden. Wichtig dabei ist nur, dass Sie die entsprechenden Belege über Ihr Einkommen, Ihre finanzielle Situation einschließlich jedweder Belastungen vollständig vorlegen. Der Rechtsanwalt ihres Vertrauens hält auch für Sie die notwendigen Beantragungsformulare bereit.

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Prozesskostenhilfe

In gewissen Fällen wird bei gerichtlichen Durchsetzungen ihrer Ansprüche Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Prozesskostenhilfe übernimmt je nach einzusetzenden Einkommen voll oder teilweise den eigenen Beitrag zu den Gerichtskosten und Kosten des eigenen Anwaltes. Die Prozesskostenhilfe hat jedoch keinen Einfluss auf die Kosten, die ggf. dem Gegner zu erstatten sind, vor allem die Kosten des gegnerischen Anwalts. Daher, wer den Prozess verliert, muss auch unabhängig von der Gewährung von Prozesskostenhilfe die Kosten des Gegners bezahlen.

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Wer erhält Prozesskostenhilfe?

Jede Person, die nach ihren wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnissen die Kosten einer Prozessfinanzierung nicht, oder nur zum Teil oder nur in Raten aubringen kann. Prozesskostenhilfe wird aber immer nur dann gewährt, wenn die Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg haben wird.

Die Gewährung von Prozesskostenhilfe setzt zunächst einen Antrag über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie den Nachweis mittels Belegen voraus. Die für die Beantragung notwendigen Unterlagen werden durch den Anwalt Ihres Vertrauens im Rahmen seiner Büroorganisation vorgehalten.

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